Immobilienverkauf / Maklerprovision

Makler­provision

Das neue Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten gilt seitdem 23. Dezember 2020. Wir informieren Sie über die Punkte des neuen Gesetzes. Die Käufer –und Verkäuferprovision können in drei Modellen geregelt werden.

Zu 1.)

Der Verkäufer möchte sein Objekt verkaufen und schließt einen Vertrag mit seinem Makler ab, in dem die Höhe der Provision festgelegt wird. Mit potenziellen Käufern wird auch ein Vertrag abgeschlossen, dabei ist darauf zu achten, dass die Provisionshöhen identisch sein müssen.

Zu 2.)

Es gibt noch die Möglichkeit, dass nur mit dem Verkäufer der Vertrag geschlossen wird und der Makler als alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers agiert. Der Käufer kann sich jedoch dazu verpflichten ein Teil der Provision zu übernehmen, da er auch von der Vermittlungsleistungen des Maklers profitiert. Dies ist gesetzlich auf maximal 50 % begrenzt. Nur durch Zustimmung von dem Käufer und durch Nachweisung des bezahlten Verkäuferanteils, ist die Übernahme des Anteils der Provision verpflichtend.

Zu 3.)

Das dritte Modell der Provision besteht darin, dass der Verkäufer allein die Provision leistet. Der Makler agiert in diesem Fall als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers.

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